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1. Vorsitzender
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Gerd Vibrans
Schöninger Str. 9
38173 Sickte
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05305 / 2830
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GerdVibrans(AT)aol.com
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2. Vorsitzender
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Peter Fedtke
Siedlerweg 8a
38173 Apelnstedt
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Spielleiter
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Hans J. Möhle
Friedr.-Voigtlländer-Str.23a
38104 Braunschweig
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0531 / 374662
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schach(AT)moehle-bs.de
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Kassenwart
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Hans J. Möhle
Friedr.-Voigtlländer-Str.23a
38104 Braunschweig
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0531 / 374662
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schach(AT)moehle-bs.de
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Schriftführer
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Andrè Demme
Lohenstraße 11
38173 Apelnstedt
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05333 / 667
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Jugendwart
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N. N.
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Webmaster
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Webmaster(AT)Schachverein-Apelnstedt.de
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Satzung
- 1. Name und Sitz
- Der Verein Schachverein Apelnstedt von 1994 e.V. ist am 31.05.1999 in Apelnstedt gegründet worden und hat dort seinen Sitz.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen.
- 2. Art und Zweck
- Der Verein erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
- Entsprechend seiner Aufgabe ist der Verein eine kulturelle, unpolitische, ethnisch und konfessionell neutrale Vereinigung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§52ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
- 3. Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) fördernden Mitgliedern
- c) Ehrenmitglieder
- 4. Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreters/in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm schachsportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist.
- 5.Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres abgegeben werden, und muss spätestens am 20.Juni des lfd. Geschäftsjahres bei Vorstand vorliegen.
- Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die der Satzung oder den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwider handeln. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zustellung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn er mit mehr als einem Halb- jahresbeitrag im Rückstand ist. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
- 6. Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- 7. Organe
- Die Organe des Vereins sind
- · 1. der Vorstand
- · 2. die Mitgliederversammlung
- 8. Vorstand
- · Der Vorstand besteht aus
- · dem/der 1. Vorsitzenden
- · dem/der 2. Vorsitzenden
- · dem/der Spielleiter/in
- · dem/der Kassenwart/in
- · dem/der Schriftführer/in
- · dem/der Jugendwart/in
- · Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende ist. Jede/r vertritt allein. Der/die 2. Vorsitzende vertritt im Innenverhältnis den/die 1. Vorsitzende/n, wenn er/sie verhindert ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Massgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Anwesenheit von drei Mitglieder/innen ist er beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Vertreters. über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Vorstand (Mindestalter 18 Jahre) wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewäählt. Er ist bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet in der lfd. Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so werden seine Aufgaben vom verbleibenden Vorstand bis zum Ende der Amtszeit mit übernommen.
- 9. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- In dringenden Fällen oder auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder finden außer- ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
- 10. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesonders zuständig für:
- · Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- · Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- · Entlastung und Wahl des Vorstands
- · Wahl der Kassenprüfer
- · Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
- · Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- · Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im
- · Berufungsfällen
- · Ernennung von Ehrenmitgliedern
- · Beschlussfassung über Anträge
- · Auflösung des Vereins
- · 11. Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesord- nungspunkte einzuberufen und den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden und müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich vorliegen.
- Anträge zu weiteren Tagesordnungspunkten müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist jedem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
- 12. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungleiters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
- Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt,
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder /innen dieses verlangt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder/innen beschlossen werden, wenn sie ordnungsgemäß den Mitgliedern mitgeteilt wurden ( >11.2)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
- Der/die Jugendsprecher/in hat als Vertreter der nicht stimmberechtigten Jugendlichen (einschließlich 15 j.) bei der Abstimmung 2 Stimmen. Der/die Jugendsprecher/in wird in einer getrennten Jugendversammlung (vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von den jugendlichen Mitgliedern gewählt.
- 13. Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch und erstatten darüber dem Vorstand (schriftlich) und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwarts/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
- 14. Protokollierung von Beschlüssen
- über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
- 15. Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.
- Das Bar- und Sachvermögen des Vereins fällt der Gemeinde Sickte zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.
- 16. Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 31.05 1999 beschlossen worden, und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- eingetragen unter Nr. 915 am 05.08.1999 in das Vereinsregister am Amtsgericht Wolfenbüttel ·
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